A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt zur Bezahlung von CHF 1'500.00 Genugtuung an H.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit I.________ und J.________. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. 1. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind im Umfang von CHF 1'597.55 vom Kanton Bern zu tragen. 2. Die Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens sind im Umfang von CHF 900.00 vom Kanton Bern zu tragen. 3. Die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 2'000.00 sind vom Kanton Bern zu tragen. VI.