2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 25 Tage festgesetzt. 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (66d Abs. 1 Bst. a StGB). 4. Zur Bezahlung der auf A.________ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6’390.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 5. Zur Bezahlung der auf A.________ entfallenden Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 14 IV.