11 Im Neubeurteilungsverfahren obsiegt der Beschuldigte, weshalb ihm der Kanton Bern für seine Aufwendungen eine angemessene Entschädigung auszurichten hat (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 7. September 2023 - mit einem Gesamthonorar von CHF 2'534.51 – gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Entschädigung wird demnach auf CHF 2'534.51 (inkl. Gebühr, Auslagen und MwSt.) bestimmt. V. Verfügungen Hinsichtlich der Verfügungen wird auf das nachfolgende Urteilsdispositiv verwiesen.