Das zweite oberinstanzliche Verfahren war weniger aufwändig, weshalb die Verfahrenskosten auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden. Die Kosten für das erste oberinstanzliche Urteil, welches aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung vom Bundesgericht aufgehoben wurde, sind im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3'600.00, vom Beschuldigten und von 1/5, ausmachend CHF 900.00, vom Kanton Bern zu tragen. Beim zweiten oberinstanzlichen Verfahren obsiegt der Beschuldigte, weshalb der Kanton Bern die gesamten Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 zu tragen hat.