THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 428). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 4'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12], pag. 2570). Das zweite oberinstanzliche Verfahren war weniger aufwändig, weshalb die Verfahrenskosten auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden.