10 schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 7'987.85 festgesetzt (pag. 2570). Der nunmehrige Verzicht auf eine Landesverweisung rechtfertigt eine Reduktion der Verfahrenskosten um 1/5 auf CHF 6'390.30.