2816, Z. 31-32). Bei einer Rückkehr nach Syrien gebe es ein Risiko für sein Leben (pag. 2816, Z. 44-45). Es liegt somit ein definitives Vollzugshindernis vor, weshalb auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten ist. III. Kosten und Entschädigung 10. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be-