Angesichts dieser klaren Schlussfolgerung vermag der Beschuldigte demnach glaubhaft zu machen, bei einer Landesverweisung an Leib und Leben bedroht zu sein. An der Einschätzung des SEM vermochte auch die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. September 2023 nichts zu ändern. Der Beschuldigte bestätigte, dass für ihn im Falle der Rückkehr nach Syrien die Gefahr bestehe, gefoltert, getötet oder inhaftiert zu werden (pag. 2816, Z. 27-29), weil er in der Presse tätig gewesen sei und die Missetaten aller dokumentiert habe (pag. 2816, Z. 31-32).