In Kenntnis der Umstände hat das SEM als Fachbehörde mit Bericht vom 12. Mai 2022 in fine ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Syrien mit einer schweren Bestrafung zu rechnen hätte. Es sei daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in Syrien eine im Sinne des Art. 3 EMRK drohende unmenschliche Behandlung oder Bestrafung drohen könnte (pag. 2667). Angesichts dieser klaren Schlussfolgerung vermag der Beschuldigte demnach glaubhaft zu machen, bei einer Landesverweisung an Leib und Leben bedroht zu sein.