9.3 Interessenabwägung Rückkehr nach Syrien im Allgemeinen Unter Berücksichtigung des Urteils 6B_1176/2021 vom 26. April 2023, E 5.1.7, sowie der seitherigen Entwicklung in Syrien ist nach wie vor davon auszugehen, betreffend Vollzug einer Landesverweisung könne nicht schon zum jetzigen Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit ausgegangen werden. Dies gilt a fortiori für den Beschuldigten, welcher noch eine Freiheitsstrafe von gut 12 Monaten zu verbüssen haben wird. 9.4 Interessenabwägung Rückkehr des Beschuldigten nach Syrien 9.4.1 Rechtliche Grundlagen