8 9.2.10 Gesamtwürdigung Beim Beschuldigten liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien und der Flüchtlingseigenschaft ist im Rahmen einer Interessenabwägung/Verhältnismässigkeitsprüfung zu eruieren, ob eine Landesverweisung ausgesprochen werden kann. Die «normale» Interessenabwägung würde unter allen Titeln für eine Landesverweisung sprechen. 9.3 Interessenabwägung Rückkehr nach Syrien im Allgemeinen Unter Berücksichtigung des Urteils 6B_1176/