Der Gesundheitszustand des Beschuldigten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und steht einer Landesverweisung nicht entgegen (pag. 2654). 9.2.6 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Art. 8 EMRK ist nicht anwendbar. Durch die Landesverweisung wäre keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt. 9.2.7 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat Die Flüchtlingseigenschaft spricht gegen eine Wiedereingliederung im Heimatstaat.