Neuerdings delinquiert der Beschuldigte auch im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes. Fraglich ist, ob der Beschuldigte nach wie vor Drogen konsumiert und dem Alkohol zumindest zuweilen im Übermass zuspricht. Der Beschuldigte ist u.a. mehrfach wegen Gewaltanwendungen vorbestraft und bewährte sich in keiner Art und Weise. Der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten spricht eindeutig gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 9.2.5 Gesundheitszustand Der Gesundheitszustand des Beschuldigten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und steht einer Landesverweisung nicht entgegen (pag.