2696), was zu seinen Ungunsten zu werten ist. 9.2.2 Integration in der Schweiz Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht sonderlich gut integriert. Er spricht nach wie vor kein Deutsch und nur schlecht Französisch. Seine Tätigkeit als «N.________» bei der O.________ seit dem 1. Oktober 2022 (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. September 2022, pag. 2821) weckt hinsichtlich seiner beruflichen Integration in der Schweiz immerhin Hoffnung. Die mangelnde Integration des Beschuldigten in der Schweiz spricht dennoch nach wie vor gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls.