vgl. ferner LIEBER VIKTOR, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, N 8 zu Art. 391 StPO). Das Urteil des Obergerichts vom 2. Juli 2019 darf demnach nicht zu Ungunsten des Beschuldigten, der als einzige Partei Beschwerde ans Bundesgericht geführt hat, abgeändert werden. II. Landesverweisung