6 gebunden (BGE 135 III 334 E. 2). Mit anderen Worten ist die Frage der Landesverweisung nach den Vorgaben des Bundesgerichts in der Erwägung E. 3.4.2. zu überprüfen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen, was zur Folge hat, dass im bundesgerichtlichen Verfahren das Verbot der reformatio in peius gilt. Dieses bindet wiederum bei einer Rückweisung auch die kantonalen Behörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1; vgl. ferner