Demgegenüber hielt das Bundesgericht fest, das Obergericht habe hinsichtlich der Landesverweisung Bundesrecht (pag. 2629) und seine Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt (pag. 2630). Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens ist somit die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS. 7. Kognition der Kammer und Reformatio in peius Die Kammer verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Im Neubeurteilungsverfahren ist sie dabei allerdings, wie erwähnt, an die Weisungen des Bundesgerichts