Im Übrigen wurde das Urteil des Obergerichts SK 18 462 vom 2. Juli 2019 nicht angefochten und insoweit akzeptiert. Das Bundesgericht beanstandete die Beweiswürdigung des Obergerichts nicht und wies die Beschwerde hinsichtlich Schuldspruchs wegen Raubes begangen zum Nachteil von H.________ ab (pag. 2618 ff.). Es ging daher nicht näher auf die Strafzumessung ein und trat mangels Begründung betreffend Abweisung der Zivilforderung von H.________ nicht auf die Beschwerde ein (pag. 2631). Demgegenüber hielt das Bundesgericht fest, das Obergericht habe hinsichtlich der Landesverweisung Bundesrecht (pag.