4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Ebenfalls mit der vorgenannten Verfügung vom 30. März 2022 wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellt und den Parteien eine Frist zur Nennung weiterer Beweismittel angesetzt (pag. 2634 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: die Generalstaatsanwaltschaft) verzichtete darauf, weitere Beweisanträge zu stellen (pag. 2645). Der Beschuldigte stellte nach zweimaliger Fristerstreckung den Beweisantrag, sämtliche Akten über den Beschuldigten des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu edieren (pag. 2646 f., pag. 1657 f. und pag.