CHF 7'987.85 und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00. Er wurde weiter zur Bezahlung von CHF 1'500.00 Genugtuung an H.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit I.________ und J.________ verurteilt, wobei für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden. Ferner wurde das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche und das oberinstanzliche Verfahren bestimmt und dem Beschuldigten die Rückzahlungspflicht im Umfang seines Unterliegens auferlegt.