Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 174 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. September 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Obergerichtsuppleantin Lustenberger, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Windler Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Raub, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung, etc. (Neubeurteilung) Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019 (SK 18 462) Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 462 vom 2. Juli 2019 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: das Oberge- richt) stellte mit Urteil SK 18 462 vom 2. Juli 2019 die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 22. August 2018 fest, so- weit A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) von den Anschuldigungen des Raubes zum Nachteil von C.________, D.________, E.________ und F.________ sowie der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen wurde. Sodann wurde die Rechtskraft desselben Urteils festgestellt, soweit der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt), des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) sowie der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1) schuldig gesprochen wurde, das Urteil des Ministère public du canton de Fribourg vom 21. Februar 2017 (be- dingte Strafe von 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit) unter Auferlegung der Ver- fahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 400.00 an den Beschuldigten widerrufen wurde, der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz an die G.________ Der Beschuldigte wurde sodann wegen Raubes, begangen am 19. November 2016 in S.________, zum Nachteil von H.________, gemeinsam unter anderem mit I.________ und J.________ (Deliktsbetrag CHF 1'665.00) schuldig gesprochen. Er wurde verurteilt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Fribourg vom 20. März 2017, wobei die Untersuchungshaft von 49 Tagen vollumfänglich an die Freiheits- strafe angerechnet wurde, sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'500.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 25 Tage, zu einer Landesverweisung von 6 Jahren und zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden (50%) erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'987.85 und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00. Er wurde weiter zur Bezahlung von CHF 1'500.00 Genugtuung an H.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit I.________ und J.________ verurteilt, wobei für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden. Ferner wurde das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche und das oberinstanzliche Verfahren bestimmt und dem Beschuldig- ten die Rückzahlungspflicht im Umfang seines Unterliegens auferlegt. Weiter ergingen Verfügungen betreffend die Löschung des DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und es wurde die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Infor- mationssystem (SIS) angeordnet. Sodann wurde festgestellt, dass die gegen den Beschuldigten am 1. Dezember 2016 ausgesprochene bedingte Strafe von 2 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit mit Urteil vom 12. Februar 2019 des Ministère public du canton de Fribourg widerrufen wurde. 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 Mit Urteil 6B_45/2020 vom 14. März 2022 (pag. 2615 ff.) hiess das Bundesgericht die gegen das oben genannte Urteil gerichtete Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob das Urteil auf und wies es zu neuer Entscheidung an das Ober- gericht zurück (pag. 2632). 3. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 30. März 2022 (pag. 2634 ff.) wurde vom Urteil des Bundesge- richts Kenntnis genommen und gegeben. Mit derselben Verfügung wurden E.________, D.________, H.________, die G.________ sowie F.________ aus dem Verfahren entlassen, da beim Neubeurteilungsverfahren einzig die Landes- verweisung zu prüfen ist (vgl. Ziff. 6 unten). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Ebenfalls mit der vorgenannten Verfügung vom 30. März 2022 wurde die Durch- führung einer mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellt und den Parteien eine Frist zur Nennung weiterer Beweismittel angesetzt (pag. 2634 ff.). Die General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: die Generalstaatsanwaltschaft) verzichtete darauf, weitere Beweisanträge zu stellen (pag. 2645). Der Beschuldigte stellte nach zweimaliger Fristerstreckung den Beweisantrag, sämtliche Akten über den Beschuldigten des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu edieren (pag. 2646 f., pag. 1657 f. und pag. 2663 f.). Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 hiess die Verfahrensleitung diesen Beweisantrag gut bzw. erklärte diesen insofern für hinfällig, als die Asylakten bereits mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 1. April 2022 beim SEM angefordert worden waren (pag. 2669 f.). Die Asylakten mit dem Aktenzeichen N 662619 des SEM gingen am 30. Juni 2022 ein (pag. 2678 ff.) und wurden den Parteien gleichentags zugestellt (pag. 2753 f.). Von Amtes wegen wurde ein Bericht betreffend Prüfung der strafrechtlichen Lan- desverweisung beim SEM, datierend vom 12. Mai 2022 (pag. 266 ff.), und beim Amt für Bevölkerung des Kantons Freiburg, datierend vom 9. Mai 2022 (pag. 2661 f.), sowie ein Strafregisterauszug, datierend vom 30. Juni 2022 (pag. 1749 ff.), und ein Leumundsbericht, datierend vom 8. April 2022 (pag. 1650 ff.), eingeholt. Sodann wurden bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Akten der Verfahren LMO F 17 1949, JLM F 19 116 und JLM F 20 1936 (pag. 2755 und pag. 2757) sowie bei der Bundesanwaltschaft die Akten des Verfahrens SV.18.0467-WEJ (pag. 2756 und pag. 2758 ff.) ediert. Die erstgenannten Akten be- finden sich auf einem USB-Stick (pag. 2760). Daneben wurden Passagen physisch zu den Akten genommen (pag. 2764 ff.). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wurden Auszüge aus den Akten SV.18.0467-WEJ der Bundesanwaltschaft zu den Akten erkannt (pag. 2774 und pag. 2764 ff.). 3 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde über den Beschuldigten erneut ein Strafregisterauszug, datierend vom 28. August 2023, eingeholt (pag. 1749 ff.). Am 6. September 2023 langte ein durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland weitergeleitetes Schreiben des Beschuldigten vom 16. August 2023, in- klusive Beilagen, ein (pag. 2802 ff.). Das Schreiben wurde inklusive Beilagen zu den Akten erkannt. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt Lopes einen Arbeitsver- trag des Beschuldigten vom 20. September 2022 (pag. 2821), eine Bestätigung der K.________ über die finanzielle Unabhängigkeit des Beschuldigten vom 6. Sep- tember 2023 (pag. 2822), einen Betreibungsregisterauszug vom 6. September 2023 (pag. 2823), eine Kopie des Führerausweises des Beschuldigten (pag. 2824) sowie die Kostennote vom 7. September 2023 (pag. 2825 ff.) ein. Die Kammer er- kannte die eingereichten Urkunden zu den Akten (pag. 2807). Im Weiteren wurde der Beschuldigte einvernommen (pag. 2809 ff.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge des Beschuldigten Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. September 2023 stellte und begrün- dete der Beschuldigte folgende Anträge (pag. 2819): 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. 2. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2'534.51 auszurichten. 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. September 2023 stellte und begrün- dete die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 2829 f.; Hervorhebun- gen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht) vom 22.8.2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ – unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern – freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 1.1. des Raubes, angeblich bandenmässig sowie teilweise unter Offenbarung besonderer Ge- fährlichkeit begangen am 19.11.2016 in S.________; 1.2. der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 15.9.2017 in P.________; 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. der Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfach begangen in Q.________; 2.2. der Sachbeschädigung in Form eines geringfügigen Vermögensdelikts, begangen am 15.9.2017 in P.________; 2.3. des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, mehrfach begangen in T.________; 2.4. der Konsum-Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, 4 2.5. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 22.5.217 auf der Strecke R.________; 3. das Urteil des Ministère public du canton de Fribourg vom 21.2.2017 (bedingte Strafe von 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit) widerrufen wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären des Raubes, begangen am 19.11.2016 in Bern zum Nachteil von H.________, gemeinsam u.a. mit I.________ und J.________ (Deliktsbetrag CHF 1'655.00). III. A.________ sei gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schulsprüche gemäss Ziff. 1.2 und ge- stützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. II sowie in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestim- mungen zu verurteilen: 1. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Fribourg vom 20.3.2017; unter Anrechnung der ausgestande- nen Untersuchungshaft von 49 Tagen; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen); 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie den ersten oberin- stanzlichen Verfahrenskosten. Die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren seien vom Kanton Bern zu tragen. IV. Auf die Anordnung der Landesverweisung sei zu verzichten. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. L.________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG) 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens Bei der Neubeurteilung ist die Kammer an die Weisungen des Bundesgerichts ge- bunden. Die Verbindlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf Punkte, bezüglich derer materiell keine Rückweisung erfolgt, wie auch auf diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (BGE 135 III 334 E. 2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3; JOHANNA DOR- MANN, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N 18 zu Art. 107 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). 5 Ausgangspunkt bildet vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022, in dem das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts SK 18 462 vom 2. Juli 2019 integral aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen hat. Durch das kassatorische Rückweisungsurteil des Bundesgerichts existiert das Urteil des Obergerichts SK 18 462 vom 2. Juli 2019 formell nicht mehr. Dennoch ist die Sache nicht erneut als Gesamtes zu beurteilen. Entscheidend für den im Neubeurteilungsverfahren noch zu behandelnden Gegen- stand ist nicht das Dispositiv des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, sondern dessen materielle Tragweite (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Er- gibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2.b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entschei- dung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsa- chen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies not- wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2104 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). Als Folge davon darf auf diejenigen Punkte, die vor Bundesgericht nicht angefoch- ten waren, oder die von diesem bestätigt wurden, materiell nicht mehr zurückge- kommen werden. Sie sind im Neubeurteilungsverfahren lediglich formell neu zu verkünden, da sie infolge der integralen Kassation des ersten oberinstanzlichen Ur- teils nicht in Rechtskraft erwachsen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2). Materiell zu prüfen sind diejenigen Punkte, die aufgrund der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts einer erneuten Beur- teilung bedürfen. Die Beschwerde vor Bundesgericht wurde betreffend Schuldspruch wegen Raubes, begangen zum Nachteil von H.________, Strafzumessung, Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS, Zivilforderung von H.________ sowie Kostenrege- lung erhoben. Im Übrigen wurde das Urteil des Obergerichts SK 18 462 vom 2. Juli 2019 nicht angefochten und insoweit akzeptiert. Das Bundesgericht beanstandete die Beweiswürdigung des Obergerichts nicht und wies die Beschwerde hinsichtlich Schuldspruchs wegen Raubes begangen zum Nachteil von H.________ ab (pag. 2618 ff.). Es ging daher nicht näher auf die Strafzumessung ein und trat mangels Begründung betreffend Abweisung der Zivilforderung von H.________ nicht auf die Beschwerde ein (pag. 2631). Demgegenüber hielt das Bundesgericht fest, das Obergericht habe hinsichtlich der Landesverweisung Bundesrecht (pag. 2629) und seine Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt (pag. 2630). Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens ist somit die Landesver- weisung und deren Ausschreibung im SIS. 7. Kognition der Kammer und Reformatio in peius Die Kammer verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Im Neubeurteilungsver- fahren ist sie dabei allerdings, wie erwähnt, an die Weisungen des Bundesgerichts 6 gebunden (BGE 135 III 334 E. 2). Mit anderen Worten ist die Frage der Landes- verweisung nach den Vorgaben des Bundesgerichts in der Erwägung E. 3.4.2. zu überprüfen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen, was zur Folge hat, dass im bundesgerichtlichen Verfahren das Verbot der reformatio in peius gilt. Dieses bindet wiederum bei einer Rückwei- sung auch die kantonalen Behörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1; vgl. ferner LIEBER VIKTOR, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, N 8 zu Art. 391 StPO). Das Urteil des Obergerichts vom 2. Juli 2019 darf demnach nicht zu Ungunsten des Beschuldigten, der als einzige Partei Be- schwerde ans Bundesgericht geführt hat, abgeändert werden. II. Landesverweisung 8. Rechtliche Grundlagen Das Bundesgericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen in E. 3.3 des Ur- teils 6B_45/2020 vom 14. März 2022 eingehend dargelegt. Darauf wird vorab ver- wiesen (pag. 2624 ff.). Die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich Interessenabwä- gung bezüglich der Rückkehr des Beschuldigten nach Syrien im Besonderen wer- den an entsprechender Stelle erläutert. 9. Subsumtion 9.1 Vorliegen einer Katalogtat Der Beschuldigte ist syrischer Staatsbürger und somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wurde wegen Raubes gemäss Art. 140 Abs. 1 StGB verurteilt, wo- bei es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB um ein Katalogdelikt handelt. Dies zieht im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). 9.2 Härtefallprüfung 9.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte wurde am M.________ 1994 geboren und kam nach eigenen Angaben am 30. November 2015 in die Schweiz (pag. 2696), was zu seinen Un- gunsten zu werten ist. 9.2.2 Integration in der Schweiz Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht sonderlich gut integriert. Er spricht nach wie vor kein Deutsch und nur schlecht Französisch. Seine Tätigkeit als «N.________» bei der O.________ seit dem 1. Oktober 2022 (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. September 2022, pag. 2821) weckt hinsichtlich seiner beruflichen Integra- tion in der Schweiz immerhin Hoffnung. Die mangelnde Integration des Beschuldig- ten in der Schweiz spricht dennoch nach wie vor gegen die Annahme eines schwe- ren persönlichen Härtefalls. 7 9.2.3 Finanzielle Verhältnisse Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem ersten oberin- stanzlichen Urteil zwar verbessert, sind aber nach wie vor schlecht. Der Beschul- digte wird gemäss der Bestätigung der K.________ vom 6. September 2023 seit dem 1. November 2023 finanziell nicht mehr vom Staat unterstützt (pag. 2822). Sein Betreibungsregisterauszug enthält keine Einträge (vgl. pag. 2823). Nichtsdes- totrotz ist angesichts der zahlreichen Gerichtsverfahren davon auszugehen, dass der Beschuldigte Schulden hat. Von einer dauerhaften und nachhaltigen wirtschaft- lichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz kann demnach nicht gespro- chen werden, was ebenfalls gegen die Annahme eines schweren persönlichen Här- tefalls spricht. 9.2.4 Beachtung der öffentlichen Sicherheit Die hiesige Rechtsordnung scheint dem Beschuldigten relativ gleichgültig zu sein. Sein Strafregisterauszug spricht Bände (pag. 2794 ff.). Neuerdings delinquiert der Beschuldigte auch im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes. Fraglich ist, ob der Beschuldigte nach wie vor Drogen konsumiert und dem Alkohol zumindest zuwei- len im Übermass zuspricht. Der Beschuldigte ist u.a. mehrfach wegen Gewaltan- wendungen vorbestraft und bewährte sich in keiner Art und Weise. Der strafrechtli- che Leumund des Beschuldigten spricht eindeutig gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 9.2.5 Gesundheitszustand Der Gesundheitszustand des Beschuldigten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und steht einer Landesverweisung nicht entgegen (pag. 2654). 9.2.6 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Art. 8 EMRK ist nicht anwendbar. Durch die Landesverweisung wäre keine nahe, echte und tatsächlich gelebte fami- liäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt. 9.2.7 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat Die Flüchtlingseigenschaft spricht gegen eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Immerhin ist anzumerken, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen in ei- ner «heissen» Phase in Syrien mehrmals von der Türkei zurück in sein Heimatland gereist ist, u.a. um seine Familie zu besuchen (pag. 2724). 9.2.8 Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz Angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten in der Schweiz ist die ef- fektive Eingliederung in der Schweiz maximal im Entstehen begriffen. Der Beschul- digte wird überdies eine Freiheitsstrafe zu verbüssen haben und hat zwei Widerrufe zu gewärtigen, was eine Eingliederung zusätzlich erschweren wird. 9.2.9 Rückfallgefahr Beim Beschuldigten ist von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Es wird auf den Strafregisterauszug verwiesen (vgl. pag. 1749 ff.). 8 9.2.10 Gesamtwürdigung Beim Beschuldigten liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Aufgrund der all- gemeinen Situation in Syrien und der Flüchtlingseigenschaft ist im Rahmen einer Interessenabwägung/Verhältnismässigkeitsprüfung zu eruieren, ob eine Landes- verweisung ausgesprochen werden kann. Die «normale» Interessenabwägung würde unter allen Titeln für eine Landesverweisung sprechen. 9.3 Interessenabwägung Rückkehr nach Syrien im Allgemeinen Unter Berücksichtigung des Urteils 6B_1176/2021 vom 26. April 2023, E 5.1.7, so- wie der seitherigen Entwicklung in Syrien ist nach wie vor davon auszugehen, be- treffend Vollzug einer Landesverweisung könne nicht schon zum jetzigen Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit ausgegangen werden. Dies gilt a fortiori für den Beschul- digten, welcher noch eine Freiheitsstrafe von gut 12 Monaten zu verbüssen haben wird. 9.4 Interessenabwägung Rückkehr des Beschuldigten nach Syrien 9.4.1 Rechtliche Grundlagen Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung eine Rolle. Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernis- se, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 des Asyl- gesetzes [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 der Flüchtlingskonvention [FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [UN- Übereinkommen gegen Folter; SR 0.105]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK). Liegt ein defi- nitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Lan- desverweisung zu verzichten (Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3. und 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3., je mit wei- teren Hinweisen). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist ein Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB). Ein Flüchtling kann sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorlie- gen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefähr- lich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist. Gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB kann der 9 Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat aus- geschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und un- menschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzu- wenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft ge- macht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5. mit weiteren Hinweisen). 9.4.2 In concreto Mit Entscheid vom 23. November 2016 wurde dem Beschuldigten die Flüchtlings- eigenschaft zugesprochen und ihm wurde Asyl in der Schweiz gewährt (pag. 2745). Seinen Angaben wurde geglaubt, obwohl mit der Generalstaatsanwaltschaft in den zwei Befragungen einige Widersprüche auszumachen sind. In Kenntnis der Um- stände hat das SEM als Fachbehörde mit Bericht vom 12. Mai 2022 in fine ausge- führt, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Syrien mit einer schwe- ren Bestrafung zu rechnen hätte. Es sei daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in Syrien eine im Sinne des Art. 3 EMRK drohende unmenschliche Behandlung oder Bestrafung drohen könnte (pag. 2667). Angesichts dieser klaren Schlussfolgerung vermag der Beschuldigte demnach glaubhaft zu machen, bei einer Landesverweisung an Leib und Leben bedroht zu sein. An der Einschätzung des SEM vermochte auch die Einvernahme des Beschuldig- ten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. September 2023 nichts zu ändern. Der Beschuldigte bestätigte, dass für ihn im Falle der Rückkehr nach Syrien die Gefahr bestehe, gefoltert, getötet oder inhaftiert zu werden (pag. 2816, Z. 27-29), weil er in der Presse tätig gewesen sei und die Missetaten aller dokumentiert habe (pag. 2816, Z. 31-32). Bei einer Rückkehr nach Syrien gebe es ein Risiko für sein Leben (pag. 2816, Z. 44-45). Es liegt somit ein definitives Vollzugshindernis vor, weshalb auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten ist. III. Kosten und Entschädigung 10. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- 10 schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 7'987.85 festgesetzt (pag. 2570). Der nunmehrige Verzicht auf eine Landesverweisung rechtfertigt eine Reduktion der Verfahrenskosten um 1/5 auf CHF 6'390.30. 11. Oberinstanzliche Verfahrenskosten (inkl. Neubeurteilung) Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejeni- gen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu ent- scheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beur- teilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundes- gerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 428). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 4'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12], pag. 2570). Das zweite oberinstanzliche Verfahren war weniger auf- wändig, weshalb die Verfahrenskosten auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden. Die Kosten für das erste oberinstanzliche Urteil, welches aufgrund der ausgespro- chenen Landesverweisung vom Bundesgericht aufgehoben wurde, sind im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3'600.00, vom Beschuldigten und von 1/5, ausmachend CHF 900.00, vom Kanton Bern zu tragen. Beim zweiten oberinstanzlichen Verfah- ren obsiegt der Beschuldigte, weshalb der Kanton Bern die gesamten Verfahrens- kosten von CHF 2‘000.00 zu tragen hat. IV. Entschädigung des Beschuldigten Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die be- schuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staats- kasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Die für das erstinstanzliche Verfahren festgelegte Entschädigung ist zu belassen. Dasselbe gilt für die Entschädigung für das erste oberinstanzliche Verfahren. Die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten wird aufgrund des Verfahrens- ausgangs um jeweils 1/5 gekürzt. 11 Im Neubeurteilungsverfahren obsiegt der Beschuldigte, weshalb ihm der Kanton Bern für seine Aufwendungen eine angemessene Entschädigung auszurichten hat (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 7. September 2023 - mit einem Gesamthonorar von CHF 2'534.51 – gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Entschädigung wird demnach auf CHF 2'534.51 (inkl. Gebühr, Auslagen und MwSt.) bestimmt. V. Verfügungen Hinsichtlich der Verfügungen wird auf das nachfolgende Urteilsdispositiv verwie- sen. 12 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 22.8.2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 1.1. des Raubes, angeblich bandenmässig sowie teilweise unter Offenbarung beson- derer Gefährlichkeit u.a. mit J.________ und I.________ begangen am 19.11.2016 in Bern, zum Nachteil von C.________ (Deliktsbetrag CHF 1'000.00), D.________ und E.________ (Deliktsbetrag CHF 180.00 und CHF 280.00) sowie F.________ (Deliktsbetrag CHF 150.00); 1.2. der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 15.9.2017 in P.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (50%) von CHF 7'987.85 an den Kanton Bern; 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. der Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfach begangen, am 5.3.2017 und 3.8.2017 in Q.________; 2.2. der Sachbeschädigung in Form eines geringfügigen Vermögensdelikts, be- gangen am 15.9.2017 in P.________ (Sachschaden CHF 80.00); 2.3. des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, mehrfach begangen in T.________ am 20.2.2017, am 23.2.2017 (unter zwei Malen), am 3.3.2017 (unter zwei Malen), am 4.3.2017, am 5.3.2017 und am 6.3.2017; 2.4. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 4.8.2017 in T.________ durch Besitz und Konsum von Marihuana; 2.5. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 22.5.2017 auf der Strecke R.________; 3. das Urteil des Ministère public du canton de Fribourg vom 21.2.2017 (bedingte Strafe von 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit) widerrufen wurde; unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 400.00 an A.________; 13 4. A.________ verurteilt wurde zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz an die G.________, T.________; 5. die folgenden Zivilforderungen abgewiesen wurden: 5.1. Schadenersatzforderung von E.________ von CHF 200.00; 5.2. Genugtuungsforderung von E.________ von CHF 1'500.00; 5.3. Genugtuungsforderung von D.________ von CHF 1'500.00; 6. verfügt wurde, dass für die Behandlung des Zivilpunkts keine Kosten ausgeschieden werden. II. A.________ wird schuldig erklärt des Raubes, begangen am 19.11.2016 in S.________ zum Nachteil von H.________, gemeinsam u.a. mit I.________ und J.________ (Delikts- betrag CHF 1655.00). III. A.________ wird gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 und gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. II. sowie in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 140 Ziff. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton du Fribourg vom 20.3.2017. Die Untersuchungshaft von 49 Tagen (19.11.2016 bis 6.1.2017) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 25 Tage festgesetzt. 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (66d Abs. 1 Bst. a StGB). 4. Zur Bezahlung der auf A.________ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 6’390.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 5. Zur Bezahlung der auf A.________ entfallenden Verfahrenskosten des ersten obe- rinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung). 14 IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt zur Bezahlung von CHF 1'500.00 Genugtuung an H.________, unter solidarischer Haftbar- keit mit I.________ und J.________. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. 1. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind im Umfang von CHF 1'597.55 vom Kanton Bern zu tragen. 2. Die Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens sind im Umfang von CHF 900.00 vom Kanton Bern zu tragen. 3. Die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 2'000.00 sind vom Kanton Bern zu tragen. VI. 1. Soweit A.________ vor erster Instanz freigesprochen wurde (50%), wird die Entschä- digung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt U.________, für das erstinstanz- liche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 StundenSatz amtliche Entschädigung 42.41 200.00 CHF 8’482.00 Reisezuschlag CHF 47.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 475.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9’004.50 CHF 720.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’724.85 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 18.93 200.00 CHF 3’786.00 Reisezuschlag CHF 12.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 72.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’870.50 CHF 298.05 Auslagen ohne MWST CHF 126.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’294.90 2. Soweit A.________ vor erster Instanz schuldig erklärt wurde (50%), wird die Entschä- digung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt U.________, für das erstinstanz- liche Verfahren wie folgt bestimmt: 15 Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.41 200.00 CHF 8’482.00 Reisezuschlag CHF 47.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 475.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9’004.50 CHF 720.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’724.85 volles Honorar 42.41 250.00 CHF 10’602.50 Reisezuschlag CHF 47.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 475.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11’125.00 CHF 890.00 Total CHF 12’015.00 nachforderbarer Betrag CHF 2’290.15 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.93 200.00 CHF 3’786.00 Reisezuschlag CHF 12.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 72.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’870.50 CHF 298.05 Auslagen ohne MWST CHF 126.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’294.90 volles Honorar 18.93 250.00 CHF 4’732.50 Reisezuschlag CHF 12.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 72.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’817.00 CHF 370.90 Auslagen ohne MWSt CHF 126.35 Total CHF 5’314.25 nachforderbarer Betrag CHF 1’019.35 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 14'019.75 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 11'215.80, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt U.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'647.60, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt U.________, wird für das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.50 200.00 CHF 3’700.00 Reisezuschlag CHF 10.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 30.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’740.60 CHF 288.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’028.65 16 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erste oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 4'028.65 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3'222.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Der Kanton Bern hat A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte im Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung von CHF 2'534.51 (Ge- bühr, Auslagen, MwSt.) auszurichten. VII. Weiter wird verfügt 1. Das DNA-Profil (PCN L.________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-ProfilG). 2. Es wird festgestellt, dass die gegen A.________ mit Urteil vom 1.12.2016 ausgespro- chene bedingte Strafe von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit mit Urteil vom 12.2.2019 des Ministère public du canton de Fribourg widerrufen wurde. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Service de la population et des migrants, Kanton Freiburg (Dispositiv umge- hend, Urteilsbegründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) - dem Ministère public du canton de Fribourg (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Rechtsanwalt U.________ (Dispositiv, auszugsweise [Ziff. VI.1, Ziff. VI.2 und Ziff. VI.3]; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 17 Bern, 7. September 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 5. Januar 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Windler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18