Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'617.65 (2/3 von CHF 8'426.50; ohne Kosten für die amtliche Entschädigung). 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'250.00 (9/10 von CHF 2'500.00). III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: