für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 11'427.20. Allerdings hat der Beschuldigte aufgrund der erstinstanzlichen Freisprüche dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung nur im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 7'618.45 und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 1'866.80 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht. 26.3 Oberinstanzliches Verfahren