Die Kürzungen erscheinen angemessen und es sind auch sonst keine Hinweise ersichtlich, die auf einen Ermessensmissbrauch hindeuten würde. Die Entschädigung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 11'427.20. Allerdings hat der Beschuldigte aufgrund der erstinstanzlichen Freisprüche dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung nur im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 7'618.45 und Rechtsanwalt B.___