für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten grundsätzlich nach der von ihm eingereichten Honorarnote (pag. 288 ff.), wobei die Honorarnote aufgrund der effektiven Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um zwei Stunden gekürzt wurde. Weiter erachtete die Vorinstanz für die Nachbetreuung eine Dauer von höchstens anderthalb Stunden als angemessen, weshalb eine weitere Kürzung um eine halbe Stunde erfolgte (pag. 331, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kürzungen erscheinen angemessen und es sind auch sonst keine Hinweise ersichtlich, die auf einen Ermessensmissbrauch hindeuten würde.