428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Der Beschuldigte ist angesichts der oberinstanzlich ausgefällten Geldstrafe und der von der Vorinstanz abweichenden Kostenliquidation nicht vollumfänglich unterlegen. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 9/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500 (Art. 24 Abs. 1 Bst.