Die übrigen Verfahrenskosten im Umfang von zwei Dritteln werden dem Beschuldigten auferlegt. Dem Kanton Bern werden damit CHF 2'808.85 (1/3 von CHF 8'426.60) der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschuldigte wird zur Bezahlung von CHF 5'617.65 (2/3 von CHF 8'426.50) der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt. 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).