Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten aus diesen Gründen die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Dieser Kostenliquidation kann sich die Kammer nicht anschliessen. Angesichts der Freisprüche von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Schändung erscheint es angemessen, die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten auf einen Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bestimmen. Diese werden dem Kanton Bern auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten im Umfang von zwei Dritteln werden dem Beschuldigten auferlegt.