Für die Teileinstellungen und Teilfreisprüche rechtfertigt sich nach Ansicht der Vorinstanz keine separate Ausscheidung von Kosten, da der Grossteil der entsprechenden Abklärungen im Zuge der übrigen Ermittlungen erfolgte. In Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der Schändung (mehrfach begangen) ist gemäss Vorinstanz zudem zu beachten, dass die Vorwürfe auf denselben Lebenssachverhalten beruhten, welche auch als sexuelle Handlungen mit Kindern angeklagt wurden. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten aus diesen Gründen die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten.