26 von G.________ sowie vom Vorwurf der Schändung z.N. von G.________ und der Privatklägerin freigesprochen. Eine Verurteilung des Beschuldigten erfolgte demgegenüber wegen mehrfach begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. der Privatklägerin. Diese Schuldsprüche werden oberinstanzlich bestätigt. Für die Teileinstellungen und Teilfreisprüche rechtfertigt sich nach Ansicht der Vorinstanz keine separate Ausscheidung von Kosten, da der Grossteil der entsprechenden Abklärungen im Zuge der übrigen Ermittlungen erfolgte.