VII. Kosten und Entschädigung 25. Verfahrenskosten 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Erstinstanzlich wurde das Strafverfahren wegen sexueller Belästigung z.N. der Privatklägerin und G.________ infolge verspäteten Strafantrags eingestellt. Weiter wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N.