VI. Zivilpunkt Hinsichtlich des Zivilpunkts kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 329 f., S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat die Zivilklage in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung mit Verweis auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO zu Recht auf den Zivilweg verwiesen. Die Privatklägerin hat ihre Zivilforderung auch oberinstanzlich weder beziffert noch begründet, weswegen ihre Zivilklage auch von der Kammer auf den Zivilweg verwiesen wird, wobei für die Beurteilung des Zivilpunkts weder erst- noch oberinstanzlich Kosten ausgeschieden werden.