42 Abs. 1 aStGB). Die erstinstanzlich noch berücksichtigte Vorstrafe ist mittlerweile aus dem Strafregister des Beschuldigten gelöscht und darf dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Der Beschuldigte hat sich seit der Deliktsbegehung wohl verhalten. Die heutigen Lebensumstände des Beschuldigten erscheinen geregelt und stabil. Es ist somit vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen und dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren.