25 23. Bedingter Vollzug / Probezeit Betreffend die theoretischen Ausführungen zum bedingten Strafvollzug kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 321, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend hat die Kammer auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen erkannt, womit der Vollzug der Geldstrafe bei fehlender ungünstiger Prognose aufzuschieben ist (Art. 42 Abs. 1 aStGB).