Zudem darf – zusammen mit der Vorinstanz – vom Beschuldigten erwartet werden, dass er während laufendem Verfahren nicht weiter delinquiert hat. Ob er sich aber weiterhin an Mädchen verging, kann nicht mit einer derart absoluten Sicherheit gesagt sagt werden, wie dies die Vorinstanz getan hat. Immerhin ist ihm zugute zu halten, dass er es vollends unterlassen hat, irgendwelche Kontaktversuche mit der Privatklägerin zu starten. Im Ergebnis ist das Kriterium Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren dennoch insgesamt als neutral zu werten. 21.3 Strafempfindlichkeit