Ebenfalls in korrekter Weise ging sie davon aus, der Beschuldigte habe während des gesamten Verfahrens bestritten, sexuelle Handlungen mit Kindern vorgenommen zu haben und habe stets nach Erklärungen gesucht, weshalb sich die Verwandtschaft gegen ihn verschworen habe und die Mädchen beeinflusse. Von Reue und Einsicht könne entsprechend keine Rede sein. Dies sei allerdings sein gutes Recht und könne ihm nicht zum Nachteil gereicht werden. Zudem darf – zusammen mit der Vorinstanz – vom Beschuldigten erwartet werden, dass er während laufendem Verfahren nicht weiter delinquiert hat.