24 21.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zu Recht hielt die Vorinstanz dem Beschuldigten zugute, dass er sich anlässlich der Einvernahmen ruhig und respektvoll verhalten habe. Ebenfalls in korrekter Weise ging sie davon aus, der Beschuldigte habe während des gesamten Verfahrens bestritten, sexuelle Handlungen mit Kindern vorgenommen zu haben und habe stets nach Erklärungen gesucht, weshalb sich die Verwandtschaft gegen ihn verschworen habe und die Mädchen beeinflusse.