Hingegen zu Recht bloss leicht straferhöhend berücksichtigte die Vorinstanz die Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe im Jahr 2021 wegen Ausländer- und Strassenverkehrsdelikte (pag. 104). Im jetzigen Zeitpunkt ist diese Vorschrift nun aber aus dem Strafregister des Beschuldigten gelöscht. Nach expliziter Gesetzesvorschrift (Art. 369 Abs. 7 StGB) können dem Betroffenen aus den Registern entfernte Strafen nicht mehr entgegengehalten werden (BGE 135 IV 87 E. 2.4). Im Ergebnis sind demnach das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzumessung insgesamt neutral zu gewichten.