Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten unter dem Titel des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse eine leichte Strafminderung. Dem kann sich die Kammer nicht anschliessen, zumal sich weder der Werdegang des Beschuldigten noch dessen aktuellen Verhältnisse massgeblich von anderen Beschuldigten unterscheiden. Die Flucht in die Schweiz rechtfertigt nicht grundsätzlich eine pauschale Strafminderung. Hingegen zu Recht bloss leicht straferhöhend berücksichtigte die Vorinstanz die Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe im Jahr 2021 wegen Ausländer- und Strassenverkehrsdelikte (pag.