23 wichten ist. Es bleibt folglich auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere bei einem noch leichten Tatverschulden. Die Kammer erachtet für den Vorfall in der Küche für sich alleine eine Strafe von 90 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 60 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten auf 180 Strafeinheiten zu erhöhen ist.