Insgesamt liegt die objektive Tatschwere mit Blick auf alle denkbaren Tatvarianten aber ebenfalls noch im unteren Bereich. Der Beschuldigte handelte auch beim zweiten Delikt direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Es ging ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, was indes tatbestandsimmanent ist und deshalb neutral zu ge-