Er trug beim Vorfall Kleider, wobei die Privatklägerin den (nicht erigierten) Penis trotzdem an ihrem Gesäss spüren konnte, weswegen davon auszugehen ist, dass er sich mit einem gewissen Druck gegen die Privatklägerin gedrückt hat. Im Übrigen beging er auch diese Tat an einem Ort, an dem sich die Privatklägerin vermeintlich in Sicherheit wähnte und nutzte das bestehende Vertrauensverhältnis aus. Insgesamt liegt die objektive Tatschwere mit Blick auf alle denkbaren Tatvarianten aber ebenfalls noch im unteren Bereich.