Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die objektive Tatschwere im Vergleich zum Vorfall auf dem Sofa etwas leichter einzustufen ist, weil der Beschuldigte beim Vorfall in der Küche keine Erektion hatte und die Privatklägerin nicht auch noch am Oberschenkel und am Gesäss streichelte. Er trug beim Vorfall Kleider, wobei die Privatklägerin den (nicht erigierten) Penis trotzdem an ihrem Gesäss spüren konnte, weswegen davon auszugehen ist, dass er sich mit einem gewissen Druck gegen die Privatklägerin gedrückt hat.