20. Asperation für die zweite sexuelle Handlung mit Kind (Vorfall Küche) Der Beschuldigte drückte sich gegen die Privatklägerin, als diese in der Küche stand, so dass diese seinen (nicht erigierten) Penis an ihrem Gesäss spürte und gefährdete auch hiermit ihre sexuelle Entwicklung. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die objektive Tatschwere im Vergleich zum Vorfall auf dem Sofa etwas leichter einzustufen ist, weil der Beschuldigte beim Vorfall in der Küche keine Erektion hatte und die Privatklägerin nicht auch noch am Oberschenkel und am Gesäss streichelte.