19.3 Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen erweist sich das Tatverschulden insgesamt als leicht. Ausgehend hiervon erscheint eine hypothetische Tatverschuldensstrafe von 120 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.