319, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ging ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, welche er über das Wohl des Kindes stellte, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist. Marginal verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Es bleibt folglich auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere bei einem noch leichten Tatverschulden. 19.3 Einsatzstrafe