Die Übergriffe fanden damit an einem Ort statt, an dem sich die Privatklägerin grundsätzlich sicher fühlte und der Beschuldigte nutzte das Vertrauensverhältnis aus. Insgesamt ist die objektive Tatschwere, ohne die negativen Folgen der Tat bagatellisieren zu wollen, aufgrund der konkreten Tatbegehung aber noch im unteren Bereich anzusiedeln. 19.2 Subjektive Tatschwere Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen handelte (pag. 319, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).