22 lassen damit eine gewisse Intensität der sexuellen Handlungen erkennen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigten im Tatzeitpunkt der Lebenspartner der Cousine der Privatklägerin war, bei welcher sie viel Zeit verbrachte und öfters auch übernachtete, wie beispielsweise im April 2018, als ihre Eltern notfallmässig nach K.________ verreisten. Die Übergriffe fanden damit an einem Ort statt, an dem sich die Privatklägerin grundsätzlich sicher fühlte und der Beschuldigte nutzte das Vertrauensverhältnis aus.