Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, wonach die herbeigeführte Rechtsgutverletzung mit Blick auf alle denkbaren Tatvarianten der sexuellen Handlungen mit Kindern noch als leicht einzustufen ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die damals 10-jährige Privatklägerin beim Vorfall noch am Anfang ihrer Pubertät stand und damit besonders verletzlich war. Die Privatklägerin sagte aus, sie habe danach nicht mehr alleine schlafen können, habe Albträume gehabt und viel geweint (pag. 28, 15h39).