O., N. 2 zu Art. 187 StGB). Der Beschuldigte hat die sexuelle Entwicklung der Privatklägerin gefährdet, indem er sich auf die bäuchlings auf dem Sofa liegende Privatklägerin legte und deren Oberschenkel und das Gesäss über den Kleidern streichelte, wobei die Geschädigte den erigierten Penis am Gesäss spürte. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, wonach die herbeigeführte Rechtsgutverletzung mit Blick auf alle denkbaren Tatvarianten der sexuellen Handlungen mit Kindern noch als leicht einzustufen ist.